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1. Geltung der Bedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung, bedürfen zur Gültigkeit eine schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes unseres Auftragsgebers behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Baufreiheit und Montage

Die von uns zu bebauende Dach- oder Standfläche muss entsprechend den Montageterminen für uns frei verfügbar und erforderliche Vorleistungen bauseits ausgeführt sein. Wenn Baufreiheit durch uns geschaffen, oder Leistungen, die über die aufgeführten Leistungen unseres Angebotes darüber hinaus gehen, durch uns erbracht werden müssen, werden diese im Stundennachweis unserem Auftraggeber als Zusatz in Rechnung gestellt.

5. Leistungs- und Lieferzeit

Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel, die Messemontagen betreffend, der Tag vor der Eröffnung der Messe, 18.00 Uhr, es sei denn der Auftraggeber hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss,
d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. Für Messe- und Solarmontagen gilt: Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6. Gewährleistung und Haftung

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels auf Kosten der redblack Partners AG. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen,
sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung rechtzeitig erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes oder der Solaranlage gilt als Abnahme. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.

7. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

8. Versicherung

Messemontagen: Alle Materialien des Auftraggebers, welche uns bzw. dem Aussteller nur zur vorübergehenden Nutzung überlassen werden, sind von dem Tag der Anlieferung ab bis zur Abholung im Rahmen einer Diebstahl- oder Ausstellungsversicherung zu versichern. Beim Auftraggeber verbleibt komplett die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die uns überlassenen Gegenstände in dem genannten Zeitraum. Der Auftraggeber haftet voll umfänglich für Schäden, die von Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht. Auf von uns veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
Solar- und Messemontagen: Schäden, die durch fälschliches Hantieren mit dem Material oder mangelhafte Montage durch uns verursacht werden, sind schriftlich anzuzeigen, und werden durch unsere Haftpflichtversicherung reguliert.

9. Schutzrechte

Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten das Eigentum unserer Auftraggeber.

10. Zahlungsbedingungen

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig: 30 Werktage nach Rechnungslegung rein netto, bei Zahlungen inner 14 Werktagen gewähren wir generell 2% Skonto. Kommt der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern. Unsere Zahlungsbedingungen gegenüber allen Lieferanten wie folgt: 30 Werktage nach Rechnungsstellung, bei Zahlungen inner 14 Werktagen ziehen wir 2% Skonto.

11. Aufrechnung, Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

12. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, das der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der redblack Partners AG. Für alle Streitigkeiten ist das Kantonsgericht Sankt Gallen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der redblack Partners AG bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Schweizer Recht.